Ruder- und Ruderbootordnung
des Wassersportvereins Waldshut e.V.
§ 1: Ermächtigung, Inkrafttreten und Zweck
(1) Diese Ruderordnung wurde gemäß § 13 der Satzung des Wassersportvereins Waldshut e.v. durch den Vorstand am 13.10.2008 beschlossen.
(2) Die Ruderordnung tritt mit der oben genannten Beschlussfassung in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang im Bootshaus und durch Veröffentlichung auf der Homepage unter www.wvwev.de.
(3) Sinn und Zweck dieser Ordnung ist die Organisation des Ruderbetriebs, sowie die Vermeidung von Unfällen, Personen- und Sachschäden.
§ 2: Zuständigkeiten
(1) Der Rudersportbetrieb wird von den durch den Vorstand bestimmten Ruderwarten, das Training zum Leistungssport vom Trainer oder einem von ihm benannten Stellvertreter (den Trainern) geleitet.
(2) Zu den im Bootshaus angegebenen Ruderzeiten ist ein Ruderwart anwesend. Zu anderen Zeiten kann nur nach Rücksprache mit einem Ruderwart gerudert werden.
(3) Den Anweisungen der Ruderwarte bzw. der Trainer ist Folge zu leisten. Sie bestimmen nach Maßgabe von § 4, ob der Ruderbetrieb möglich ist, bestimmen über die Zusammensetzung der Mannschaften und