Satzung
des Wassersport Verein Waldshut e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Wassersport Verein Waldshut e.V.. Er ist am 30. Januar 1923 gegründet, hat seinen Sitz in Waldshut-Tiengen und ist am 14. Oktober 1953 erneut in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut eingetragen worden.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung des Ruder- und Paddelsports und zur Ergänzung auch anderer Sportarten auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit, sowie die Pflege der Jugend.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Dem Vereinszweck dienen insbesondere die dem Verein gehörenden Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Sportgeräte.
Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt.
Die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die außerhalb des gemeinnützigen Vereinszwecks liegen, an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 3 Flagge, Abzeichen
Die Flagge des Vereins zeigt ein schwarzes Balkenkreuz auf weißem Grunde, im linken oberen Feld die Stadtfarben Waldshuts blau‑weiß-rot, im rechten unteren Feld einen grünen fünfzackigen Stern.
Das Vereinsabzeichen trägt das Bild der Flagge.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus:
Ehrenmitgliedern
Ausübenden (aktiven) Mitgliedern
Unterstützenden (passiven) Mitgliedern
Jugendlichen Mitgliedern
§ 5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Stimmberechtigt sind die ausübenden Mitglieder, die Unterstützenden erst nach mindestens halbjähriger Mitgliedschaft und Vollendung des 18. Lebensjahres.
Recht auf Benützung der Boote und der sportlichen Einrichtungen haben die ausübenden und jugendlichen Mitglieder nach Maßgabe der Ruder‑ und Paddelordnung.
Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ausübenden Mitglieder. Sie sind nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder den Ruder- und Paddelsport besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens zehn Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Der Vorstand kann eine besondere Satzung für die jugendlichen Mitglieder erlassen. Die Mitgliedschaft als Jugendmitglied erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied sein 18. Lebensjahr vollendet. Mit diesem Zeitpunkt wird das jugendliche Mitglied ausübendes Mitglied.
§ 6 Aufnahme
Die Anmeldung erfolgt durch Abgabe eines ausgefüllten Aufnahmevordrucks (Gesuch) an den Vorstand, welcher über die Aufnahme entscheidet.
Bei noch nicht volljährigen Bewerbern hat der gesetzliche Vertreter das Gesuch mit zu unterschreiben.
Die Aufnahme ist durch Anschlag im Bootshaus während zweier Wochen bekannt zu geben.
Über die Aufnahme erhalten die Betreffenden schriftliche Mitteilung.
Im Falle der Aufnahme werden Satzung, Haus‑, Ruder‑ und Paddelordnung und sonstige Vereinsbestimmungen für den Aufgenommenen mit Zugang der Aufnahmemitteilung sofort verbindlich.
§ 7 Änderung / Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein oder die Änderung der Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Beides ist nur zum Vierteljahresende möglich.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über 3 Monate trotz Mahnung rückständig ist. Bei einer Streichung ist dem Betroffenen vor Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Er kann ausgesprochen werden:
a. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Handlungen gegen die Interessen des Vereins, bei Verstößen gegen die Verwaltungs- und Hausordnungen.
b. Bei unkameradschaftlichem Verhalten.
c. Wegen unehrenhaften Verhaltens sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins, insbesondere bei gerichtlicher Bestrafung wegen Verbrechen und Vergehen.
d. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen den Ältestenrat anzurufen, dessen Entscheidung bindend ist.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche dieses Mitgliedes an den Verein, auch das Recht zum Tragen des Vereinsabzeichens. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt bestehen.
§ 8 Beiträge
Die Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen, die ausübenden und jugendlichen Mitglieder außerdem bei ihrem Eintritt zur Zahlung eines Eintrittsgeldes verpflichtet.
Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie des Eintrittsgeldes werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Umlage beschließen. Bei Veranstaltungen, die für den Verein mit besonderen Kosten verbunden sind, hat der Vorstand das Recht, einen Extrabeitrag für die teilnehmenden Mitglieder und eingeführte Gäste festzusetzen und sofort erheben zu lassen.
Mitgliedern, die kein eigenes Einkommen haben oder deren Wirtschaftslage ungünstig ist, kann der Vorstand auf deren begründeten Antrag hin die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die gewährten Vergünstigungen gelten nur für das laufende Geschäftsjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe sind:
1. Der Vorstand
2. Der Ältestenrat
3. Die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Ruderwart
dem Bootswart
dem Bootshauswart
dem Vertreter der Jugendabteilung
dem Vertreter der Paddler
der Vertreterin der Frauen
dem Vorsitzenden des Ältestenrates
Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und durch den Kassenwart, im Sinne von § 26 BGB vertreten. Die Satzungen sind für sie verbindlich. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Sämtliche Ämter, mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes, können mehrfach besetzt werden.
Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch geheime Wahl einzeln für die Dauer von zwei Jahren mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt, d.h. als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wenn alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind, kann die Wahl mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden durch Handzeichen erfolgen.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf und auf Antrag der Vorstandsmitglieder einberufen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Kassenführung wird von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden, mindestens nach Erstellung des Jahresabschlusses geprüft. Darüber muss von einem der Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht erstattet werden.
§ 11 Ältestenrat
Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Ihm können nur Mitglieder angehören, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, dem Verein mindestens 3 Jahre aber nicht dem Vorstand angehören. Der Ältestenrat soll mindestens 5 höchstens 9 Mitglieder zählen.
Der Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden. Die übrigen Mitglieder des Ältestenrates haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Ältestenrat ist nach Ermessen des Vorstandes zur Beratung oder zur gutachtlichen Stellungnahme in Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung heranzuziehen. Er ist nach § 7 Abs. 4 d für die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern zuständig. Der Ältestenrat hat bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die die Vereinsinteressen gefährden und die von den Beteiligten untereinander nicht geschlichtet werden können, zu vermitteln.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, welche nicht zu den Befugnissen des Vorstandes oder des Ältestenrates gehören.
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
Zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung gehören:
a. Jahresbericht
b. Kassenbericht
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes
e. Neuwahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer sofern diese ansteht
f. Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr
g. Anträge
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrages schriftlich einberufen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit relativer Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Verfasser des Protokolls zu unterzeichnen ist.
§ 13 Ruder- und Paddelordnung, Hausordnung, Trainingsordnung
Der Vorstand beschließt eine Ruder‑ und Paddelordnung, eine Hausordnung und eine Trainingsordnung, die für die Mitglieder bindend sind.
§ 14 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung werden nur durch eine Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
Der Inhalt des Antrages muss den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben werden.
Antragsberechtigt sind der Vorstand oder mindestens 10 Mitglieder.
§ 15 Haftpflicht
Jegliche Haftung des Vereins für Unfälle, die sich anlässlich des Sportbetriebs oder auf dem Vereinsgrundstück zutragen, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch 3/4 Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossenen werden. Ist diese Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Beschluss gefasst wird.
Die Mitgliederversammlung bestimmt für den Fall der Auflösung des Vereins über die Vermögensverwendung. Das Vereinsvermögen darf nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Die Ausführung der Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.
Waldshut‑Tiengen, den 21.11.97
Wassersport‑Verein Waldshut e.V. |